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   BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88   

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BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88 (https://dejure.org/1991,15180)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1991 - 5 C 30.88 (https://dejure.org/1991,15180)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - 5 C 30.88 (https://dejure.org/1991,15180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Früherer Auszubildender - Rückzahlung eines Darlehns - Vorausleistungswege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Der frühere Auszubildende ist nicht zur Rückzahlung eines ihm nach § 36 BAföG im Vorausleistungswege gewährten Darlehens verpflichtet, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist (wieUrteil vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 21.88 -).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 21.88 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) näher ausgeführt hat, wird ein gemäß § 36 Abs. 1 BAföG vorausgeleistetes Darlehen nach dem hier in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) anwendbaren § 37 Abs. 1 BAföG nur getilgt, soweit die Eltern des Auszubildenden nach der nach Satz 1 dieser Vorschrift bewirkten Überleitung des gegen sie gerichteten Unterhaltsanspruchs an das nunmehr forderungsberechtigte Land Zahlungen tatsächlich erbringen und diese nach Satz 2 der Regelung entsprechend § 11 Abs. 2 BAföG auf das Darlehen angerechnet werden.

  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74

    Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 ), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 35 zu § 36).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ).
  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden gegen seine Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79

    Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ).
  • BVerwG, 25.02.1982 - 5 C 104.79

    Ausbildungsförderung - Vorausleistung - Anspruchsübergang - Auskunft - Eltern

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Das Amt für Ausbildungsförderung ist deshalb gehalten, vor einer Überleitung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu ermitteln und den sich nach diesem Gesetz ergebenden Anrechnungsbetrag festzustellen (Urteil vom 25. Februar 1982 - BVerwG 5 C 104.79 - FamRZ 1982, 1040/1041>).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 ), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 35 zu § 36).
  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • VG Köln, 22.05.2014 - 26 K 4738/13

    Darlehen als Vorausleistung, Unterhaltsanspruch

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein geförderter Auszubildender, der während seiner Ausbildung Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung als Darlehen erhalten hat, gegenüber dem Verlangen des Bundesverwaltungsamtes auf Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich einwenden kann, er sei von der Pflicht zur Rückzahlung deshalb befreit, weil das Land nicht zuvor alles Zumutbare getan habe, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern zu realisieren, weil die Rückforderung des Darlehens allein darauf beruhe, dass es die zuständigen Behörden der Förderungsverwaltung des zuständigen Landes pflichtwidrig unterlassen hätten, den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen, vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 -, juris; dass., Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 C 30/88 -, juris, Rdnr. 13f., 17; und Urteil vom 15 .

    vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991, a.a.O., juris, Rdnr. 16 am Ende und 17.

    Kommt die Behörde dann in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, ist sie nicht verpflichtet, die Eltern gerichtlich in Anspruch zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 C 30/88 -, juris, Orientierungssatz und Rnr. 16.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2015 - 12 A 31/14

    Verpflichtung eines Auszubildenden zur Rückzahlung eines zur Ausbildungsförderung

    Das Zulassungsvorbringen stellt diesen Befund auch nicht dadurch in Frage, dass - im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - auf die "Forderungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1991 (5 C 30.88)" verwiesen wird, aus denen der Kläger ableitet, ein Vergleich dürfe nicht abgeschlossen werden, "ohne sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausgeschöpft zu haben".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1999 - 16 A 1095/96

    Ausbildungsförderung; Rückzahlung; Vollstreckung gegen den Vater; Änderung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 - - BVerwGE 87, 217 = FamRZ 1991, 996 = NVwZ 1992, 60 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 21; vgl. auch dessen Urteile vom 15. Mai 1991 - 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 22, sowie vom 4. Juni 1991 - 5 C 30.88 -, BayVBl 1991, 697 - ausgeführt, daß die Inanspruchnahme des Darlehensnehmers davon abhänge, daß das Amt für Ausbildungsförderung und das entsprechende Land "zuvor" alles ihm Zumutbare getan hätten, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern zu realisieren; nur wenn dies geschehen sei, sei es gerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als Vorausleistung erhalten habe, vom Empfänger zurückzufordern.
  • VG Köln, 28.11.2013 - 26 K 1208/13

    Rückzahlung des während eines Studiums als Vorausleistung auf den

    Mai 1993 - 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486 sowie vom 15. Mai 1991 - 5 C 23/88 - und 4. Juni 1991 - 5 C 30/88 -, JURIS; OVG NW Urteil vom 19. Juni 1991 - 16 A 972/90-, FamRZ 1992, 119.
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